Anregungen und Beschwerden

Begleitete Besuchskontakte

Der Ausgangspunkt für begleitete Besuchskontakte, ist das Recht und der Wunsch des Kindes auf den Umgang mit den Eltern.

Oft liegt dem begleiteten Umgang ein Konfliktpotential zwischen den Eltern untereinander oder zwischen den Herkunftseltern und der Pflegestelle/Einrichtungsstelle des Kindes zugrunde. Auch bei stark belasteten Eltern-Kind-Beziehungen kann der begleitete Umgang vereinbart werden.

Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Eltern verheiratet oder unverheiratet sind oder das Kind in einer Pflegefamilie oder einer sonstigen Einrichtung untergebracht ist.

MUTABOR stellt sowohl in der Geschäftsstelle in Eitorf als auch in der Geschäftsstelle in Overath 

und dem Büro in der Eifel Räume zur Verfügung, in welchen die begleiteten Umgänge stattfinden können.

 

Definition und Übersicht

In der Regel wird der begleitete Umgang auf familiengerichtliche Anordnung oder auf Wunsch von Betroffenen initiiert.

Der Ausgangspunkt des Umgangs ist das Recht des Kindes auf den Umgang mit den Eltern und der Wunsch des Kindes, diesen Umgang auch zu wollen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Eltern verheiratet oder unverheiratet sind oder das Kind in einer Pflegefamilie oder einer Einrichtung nach § 34 SGB VIII untergebracht ist.

Oft liegt dem begleiteten Umgang ein Konfliktpotential zwischen den Eltern untereinander oder zwischen den Herkunftseltern und der Pflegestelle/Einrichtungsstelle des Kindes zugrunde. Auch bei stark belasteten Eltern-Kind-Beziehungen – wie beispielsweise Verdacht auf Gewaltanwendung, sexuellem Missbrauch, Ängste von Kindern und/oder Eltern, Verdacht auf Kindesentziehung –  kann der begleitete Umgang vereinbart werden.

Durch die Neuregelung des § 1685 BGB wurde der Kreis der Umgangsberechtigten erweitert. Personen, die mit dem Kind längere Zeit in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt haben, sind Umgangsberechtigte. Hierbei gibt es allerdings – anders als bei leiblichen Eltern – kein Recht des Kindes auf Umgang sowie entsprechend keine Pflicht der Umgangsberechtigten.

Langfristig soll mithilfe des begleiteten Umgangs eine Veränderung der inneren Einstellung erreicht werden. Als vorübergehende Maßnahme soll er alle Beteiligten befähigen, Besuchskontakte in einer dem Kindeswohl angemessenen Art – auch ohne das Beisein Dritter – zu gestalten.

Grundsatzziele
  • Dem Kind/Jugendlichen ermöglichen, den Umgang mit beiden Eltern zu erhalten.
  • Die Förderung des Kindeswohls.
  • Die Förderung der eigenen Identitätsfindung des Kindes/Jugendlichen. (Wer bin ich, woher komme ich, zu wem gehöre ich?).
  • Entwicklung, Erhaltung oder Wiederherstellung der Beziehung und Bindung zwischen Umgangsberechtigten und Kind.
  • Positive Erfahrungen und Interaktionen zwischen Kind und umgangsberechtigter Person ermöglichen.
  • Befähigen der Beteiligten, die Besuchskontakte auch ohne Begleitung verantwortungsvoll durchzuführen.
Zielgruppe
  • Kinder und Jugendliche, die Umgang zu einem oder zu beiden Elternteilen wünschen.
  • Beide Elternteile, unabhängig davon, ob diese verheiratet sind oder waren.
  • Herkunftseltern von Kindern und Jugendlichen, die in einer Pflegefamilie oder einer Einrichtung leben.
  • Eltern, die getrennt leben und Schwierigkeiten bei der Kontaktanbahnung haben.
  • Getrennt lebende Eltern, von denen ein Elternteil eine Wohnungszuweisung erhalten hat.
  • In begründeten Fällen der unter § 1685 benannte Personenkreis, wenn der Umgang dem Kindeswohl und –willen entspricht.
Dauer und Umfang der Hilfe

Die Dauer richtet sich nach der im Hilfeplangespräch (HPG) vereinbarten bzw. familiengerichtlich angeordneten Dauer. Hierbei ist zu beachten, dass familiengerichtliche Auflagen oder der Zeitpunkt der Fallaufnahme durch uns als Träger (beispielsweise Wechsel der Begleitungsperson) in das vorliegende Konzept eingebunden werden. Dies geschieht durch die Zielvereinbarung im ersten HPG.

Im HPG werden die Dauer und die Anzahl der begleiteten Umgänge individuell geregelt.

Die Hilfe gliedert sich in mehrere Teile:

Vorbereitungsphase:

Durch Gespräche oder Akteneinsicht werden vom  anfragenden Jugendamt und der Fachkraft des Trägers der Leistungsumfang und die Besonderheiten gebündelt. Entsprechend der Ergebnisse wird von der Fachkraft des Trägers eine passende Begleitung für die Umgänge vorgeschlagen und vom anfragenden Jugendamt bestätigt.

Im ersten HPG Termin wird aus den vorliegenden Informationen und Anforderungen eine Zielvereinbarung zwischen allen Beteiligten formuliert und vereinbart.

Vor dem ersten begleiteten Kontakt gibt es ein Vorgespräch mit den Umgangsberechtigten und der begleitenden Fachkraft des Trägers.  Die Gespräche finden in der Regel getrennt statt, um Erwartungen aller Beteiligten unverfälscht zu erhalten.

Den Umgangsberechtigten wird durch die Fachkraft des Trägers die Vereinbarung „Regeln für den Betreuten Umgang“ vorgestellt und erläutert.

Ihre Ansprechpartner

MUTABOR - Mensch & Entwicklung

Begleitete Umgänge sind in jedem Fachbereich möglich. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an die allgemeine Verwaltung.

info[at]mutabor-mensch.de
Tel.: 022 43 845 010
Fax: 02243 845 623