Abgeleitet von lateinisch „inklusio“ (Einbeziehung) bedeutet Inklusion für unsere Gesellschaft: Jeder darf an allen Errungenschaften unserer Gesellschaft teilhaben – unabhängig von Herkunft, Sprache, Religion, Hautfarbe, Alter, Geschlecht, Bildung oder Behinderungen. In unserer Gesellschaft ist es normal, anders zu sein.
Zielgruppe
Inklusionsbegleitungen helfen Ihrem Kind mit bestehender oder drohender seelischer, körperlicher oder geistiger Behinderung bei der Bewältigung des Schul- oder auch Kindergartenalltages. Je nach individueller Problemlage ist entweder das Jugendamt oder das Sozialamt als Kostenträger zuständig – in Abhängigkeit von den gesetzlichen Grundlagen zur so genannten Eingliederungshilfe (§ 35 a SGB VIII, §§ 53, 54 Abs.1, S.1 SGB XII).
Vorgehensweise
Die Art der Behinderung Ihres Kindes erfordert unterschiedliche Vorgehensweisen. Liegt eine geistige oder körperliche Einschränkung oder eine Mehrfachbehinderung vor, ist das Sozialamt zuständig.
Dort reichen Sie als Erziehungsberechtigte Ihren Antrag auf Eingliederungshilfe ein – als Hilfe zu einer angemessenen Teilhabe und Schulbildung. Diesem Antrag fügen Sie eine Stellungnahme der Schule und fachärztliche Gutachten hinzu. Wenn das Sozialamt nach Prüfung der Unterlagen die beantragte Leistung bewilligt, suchen sich die Erziehungsberechtigten selber einen caritativen oder freien Träger wie MUTABOR für die Inklusionsbegleitung ihres Kindes und schlagen diesen dem Sozialamt vor.
Liegt eine seelische Beeinträchtigung Ihres Kindes vor (zum Beispiel Autismus oder ADHS), wird ebenfalls ein Antrag mit den bereits erwähnten Anlagen gestellt – aber an das Jugendamt. Nach Prüfung der Unterlagen wählt hier das Jugendamt einen passenden Träger aus.
Der entsprechende Kostenträger entscheidet letztlich über die Art der Schulbegleitung, die Dauer der Hilfe und den Einsatz einer Fachkraft oder Nichtfachkraft. Zuvor findet jedoch ein Gespräch mit allen Beteiligten statt – also dem Kostenträger, den Erziehungsberechtigten, der Schule und (im Fall einer Finanzierung durch das Jugendamt) MUTABOR als Träger der einzusetzenden Schulbegleitung. Grundlage für den weiteren Verlauf ist der daraus resultierende Hilfeplan.
Arbeitsfeld der Inklusionsbegleitung
Die Inklusionsbegleitungen wirken bei der Umsetzung von Förderplänen mit. Ihr Arbeitsfeld reicht von lebenspraktischen Hilfestellungen über pädagogische Aufgaben zur Förderung des Kindes bis hin zu einer engen Zusammenarbeit mit den Eltern oder Mitarbeitern einer Wohngruppe, den Lehrern und gegebenenfalls Therapeuten. Sie stehen ihrem Schützling durchgängig hilfreich zur Seite, sind Bezugs- und Vertrauensperson, Vorbild und Begleitung.
Qualifikation und Qualifizierung der Schulbegleitung
Für die Inklusionsbegleitung als Fachkraft wird einer der folgenden Berufe vorausgesetzt: Erzieher:in, Heilerziehungspfleger:in sowie mit Diplom, Master oder Bachelor Abschlüsse in Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik, Heilpädagogik, Sonderpädagogik und Psychologie.
Von einer Inklusionsbegleitung als Nicht-Fachkraft wird erwartet: Einfühlungsvermögen, eine hohe Sozialkompetenz und gute Kommunikationsfähigkeit sowie Gefühl für gruppendynamische Prozesse. Die persönliche Eignung wird von MUTABOR als Träger überprüft. Es erfolgt eine enge Begleitung durch die Fachbereichsleitung.
Ob eine Fachkraft oder Nicht-Fachkraft eingesetzt wird, entscheidet das zuständige Amt.
Alle Mitarbeiter:innen müssen über einschlägige Fortbildungen im Bereich individueller Behinderungsbilder verfügen oder zumindest die Bereitschaft zur Fortbildung mitbringen.
Weiterbildungen sind bei MUTABOR selbstverständlich. Darüber hinaus sichert der regelmäßige Austausch in Teamsitzungen und Supervisionen die Qualität der Inklusionshilfe und die Freude an dieser herausfordernden Aufgabe.